Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Doch wie geht das? Was man zu Steuerfragen rund ums Eigenheim wissen sollte.
Während der gesamten Haltedauer eines Eigenheims fallen immer wieder Steuern an. «Dazu gehören einerseits die Steuern, die ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Erwerb, Besitz oder der Handänderung von Grundstücken stehen. Es handelt sich um die Handänderungs-, Grundstückgewinn- und Liegenschaftssteuer. Daneben gibt es aber noch weitere Steuern wie die Einkommens-, Vermögens- und Minimalsteuer. Weitere Themen können bei Erwerb einer Liegenschaft beispielsweise Schenkungs- oder Erbschaftssteuern sein. Sodann gibt es Notariatsgebühren oder Grundbuchgebühren oder -abgaben», erklärt Farid Omaren, Leiter Finanzplanung für Unternehmer und private Liegenschaftenbesitzer bei der Luzerner Kantonalbank AG.
Steuern beim Kauf
Bei einem Kauf müssen in den meisten Kantonen sogenannte Handänderungssteuern (oder mindestens eine Grundgebühr) bezahlt werden. Omaren weist ergänzend darauf hin: «Sofern die Liegenschaft zu einem sehr tiefen Preis erworben wird und dadurch der Kauf auch eine Schenkungskomponente hat, können beim Erwerb der Liegenschaft allenfalls auch Schenkungssteuern und in einzelnen Kantonen oder Gemeinden bei Ableben des Verkäufers innert gewisser Frist nach der Übertragung sogar Erbschaftssteuern anfallen.»
Unterhalt: Pauschalabzug oder effektive Kosten
Hier hat der Eigenheimbesitzer jedes Jahr die Wahl zwischen einem pauschalen Abzug oder dem Abzug der effektiven Kosten für den Unterhalt. «Eine Pauschale ist in Jahren mit niedrigen Renovierungskosten sinnvoll, jedoch sind in Jahren mit hohen Kosten die effektiven Unterhaltskosten einzusetzen», so Omaren und erklärt weiter, dass bei der direkten Bundessteuer und den meisten Kantonen der Pauschalabzug zehn Prozent des Bruttoeigenmietwertes betrage, wenn das Gebäude bis vor zehn Jahren erstellt worden sei. Bei über zehn Jahren alten Liegenschaften könnten zwanzig Prozent abgezogen werden. Es gebe aber Kantone mit anderen Pauschalansätzen (zum Beispiel ZH, BL). Die effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten nachzuweisen lohne sich folglich dann, wenn diese höher als der Pauschalabzug seien. Hierfür könne es sinnvoll sein, verschiedene kleinere Unterhaltsarbeiten im gleichen Jahr vorzunehmen. Es könne aber im Einzelfall angezeigt sein, grössere Aufwände auf mehrere Steuerperioden zu verteilen, um dadurch die Steuerprogression zu brechen.
Werterhaltende Ausgaben
Ein Haus oder eine Wohnung kosten im Unterhalt.
Steuerlich gesehen dürfen alle direkt werterhaltenden Massnahmen
abgezogen werden, hingegen wertvermehrende Massnahmen nicht. Diese
Abzüge sind eine gute Möglichkeit, Steuern zu sparen. Dabei sind die
genauen Bestimmungen kantonal geregelt. Ausnahme bilden oft
Investitionen in die Energieeffizienz.
Direkt
oder indirekt amortisieren?
Das Eigenheim gehört zum Vermögen.
Allfällige Schuld- und Hypothekarzinsen können gänzlich vom steuerbaren
Einkommen in Abzug gebracht werden. Bei der direkten Amortisation wird
ein relativer Anteil der Hypothekarschuld abbezahlt, sodass Hypothek und
Zinsbelastung mit der Zeit sinken. Bei der indirekten Amortisation wird
die Hypothek nicht direkt abgegolten, die fälligen Beträge werden
stattdessen auf ein Säule 3a-Konto einbezahlt. Omaren erklärt: «Bei der
direkten Amortisation wird die Hypothek in Raten zurückbezahlt. Dadurch
nimmt die zu verzinsende Hypothekarschuld mit jeder Zahlung ab. Folglich
verkleinert sich die Schuld und es können jedes Jahr weniger
Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Die
Steuerbelastung steigt. Bei der indirekten Amortisation zahlt der
Schuldner die entsprechenden Beträge auf sein Sparen-3-Vorsorgekonto
oder -Vorsorgedepot ein. Dieses wird dann zu Gunsten des Finanzinstituts
verpfändet. Das einbezahlte 3a-Kapital wird erst zu einem späteren
Zeitpunkt zur Rückzahlung der Hypothek verwendet. Die Rückzahlung der
Hypothek wird also indirekt angespart. Sowohl die Einzahlungen in die
Säule 3a als auch die gleich bleibenden Hypothekenzinsen können so vom
steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Auf dem 3a-Vorsorgevermögen
fällt keine Vermögenssteuer an. Ob die direkte oder indirekte
Amortisation vorzuziehen ist, ist im Einzelfall zu beurteilen.»
Der
Eigenmietwert
Da Eigenheimbesitzende keine Miete zahlen, wird in der
Schweiz bis dato ein sogenannter Eigenmietwert vom Steueramt geschätzt,
der zu versteuern ist. Dieser Eigenmietwert wird dabei dem steuerbaren
Einkommen zugerechnet. Je höher dieser eingeschätzt wird, desto teurer
wird es. «Beim Eigenmietwert muss der Wohneigentümer eine fiktive
Mietzinseinnahme als Einkommen versteuern. Je nach Kanton wird der
Eigenmietwert unterschiedlich berechnet, normalerweise entspricht er
einem reduzierten Ansatz der Marktmiete. Beim Eigenmietwert muss man ein
‚Einkommen‘ versteuern, dafür kann man die Zinskosten der Hypothek
abziehen und die Unterhaltskosten. Bei grösseren Unterhaltarbeiten ist
es häufig sinnvoll, diese auf mehrere Jahre zu verteilen. Neu ist es
erlaubt, diese Unterhaltskosten auf bis zu drei Jahre zu verteilen. Da
man die Zinskosten von der Hypothek beim Einkommen in Abzug bringen
kann, empfehlen einige Fachleute, eine möglichst hohe Hypothek
aufzunehmen. Doch in der Regel lohnt es sich nicht, nur wegen der
steuerlichen Abzugsmöglichkeiten eine hohe Hypothek zu behalten.
«Finanziell ist eine Rückzahlung der Hypothek oft die bessere Lösung,
wenn genügend Mittel vorhanden sind», sagt Ralph Bauert, Geschäftsführer
Hauseigentümerverband Region Winterthur. «Die Abschaffung des
Eigenmietwerts wird seit Jahren diskutiert», so Bauert weiter. 2012 habe
das Stimmvolk die Initiative vom Hauseigentümerverband «Sicheres Wohnen
im Alter» mit 52,6 Prozent abgelehnt. Im Anschluss wurde im Parlament
ein neuer Vorstoss lanciert und der Ständerat hat eine Vorlage zur
Abschaffung des Eigenmietwerts ausgearbeitet. Diese werde nun im
Nationalrat behandelt. Da diese Vorlage sehr umstritten sein wird, sei
eine Volksabstimmung sehr wahrscheinlich, gibt Bauert zu bedenken.
Die
Grundstückgewinnsteuer
Ferner weist Bauert darauf hin, dass beim
Verkauf einer Liegenschaft auf dem Gewinn die Grundstückgewinnsteuer zu
bezahlen sei. «Diese ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Im Kanton
Zürich beträgt die Steuer 40 Prozent vom Gewinn, je nach Haltedauer
wird die Steuer reduziert. Wenn man sein Haus 20 Jahre oder länger
besessen hat, bezahlt man eine Grundstückgewinnsteuer von 20 Prozent. Da
mit jedem Jahr Haltedauer der Steuersatz reduziert wird, sollte man den
Verkaufszeitpunkt so wählen, dass ein möglichst volles Jahr erreicht
ist. Im Kanton Zürich kann man pro Jahr die Steuer um drei Prozent
reduzieren. Wenn man wieder eine neue Liegenschaft kauft, kann man im
Rahmen der sogenannten Ersatzbeschaffung die Grundstückgewinnsteuer
aufschieben. Die Steuer wird damit zwar nur aufgeschoben, man profitiert
aber von einer längeren Haltedauer und kann eventuelle Verluste beim
Verkauf der zweiten Liegenschaft mit dem Gewinn aus dem Verkauf der
ersten Liegenschaft verrechnen», so Bauert. Dazu hat er noch einen
wichtigen Tipp: «Im Kanton Zürich kann man, wenn man seine Liegenschaft
länger als zwanzig Jahre besessen hat, bei den Anlagekosten den
Verkehrswert vor 20 Jahren einsetzen anstelle des ursprünglichen
Kaufpreises. Es ist wichtig, dass man den vom Steueramt mitgeteilten
Wert vor zwanzig Jahren kritisch prüft, da dieser häufig zu tief
berechnet wird und man dadurch zu hohe Grundstückgewinnsteuern bezahlt.»
Hauseigentümerverband Region Winterthur
Text: Barbara Rüttimann
aus: Haus und Wohnen, Printausgabe 2023