Immer wieder werden von Baustellen diverse Materialien wie beispielsweise Kupferkabel, Gartenplatten oder Küchengeräte gestohlen. Der Täter kann anschliessend meist nicht ermittelt werden. Wer trägt den Schaden?
Oftmals überträgt ein Bauherr als Besteller von Beginn an die ganze Verantwortung zur Errichtung eines Baus und der dazu benötigten Arbeiten mittels Generalunternehmervertrag an einen einzigen, sogenannten Generalunternehmer. Dieses Vertragsverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer untersteht dem Werkvertragsrecht (Art. 363 ff. OR). Dabei verpflichtet sich der Generalunternehmer insbesondere zur rechtzeitigen Errichtung und Ablieferung des gesamten Bauwerks.
Beispiel Geschirrspüler
Beispielsweise kann ein Generalunternehmervertrag die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Gegenstand haben. Angenommen, es werden während der Errichtung des Mehrfamilienhauses mehrere Geschirrspüler, welche in den bereits fertig gestellten Küchen eingebaut wurden, anschliessend von einem unbekannten Dritten wieder ausgebaut und gestohlen: Wer hat dann die Mehrkosten der Wiederbeschaffung und des Wiedereinbaus der Geschirrspüler zu tragen?
Ein Diebstahl durch einen Dritten wird in der Regel weder von einer Vertragspartei verschuldet, noch ist er vorhersehbar. Die unerlaubte Wegnahme einzelner Gegenstände, welche Teile des gesamten, abzuliefernden Werkes bilden, ist daher als zufälliger Untergang im Sinne von Art. 376 OR zu verstehen.
Wer die Gefahr dieses zufälligen Untergangs und die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat, hängt davon ab, ob das im Werkvertrag vereinbarte Werk dem Bauherrn bereits übergeben wurde oder nicht. Die Übergabe respektive die Ablieferung des Werkes erfolgt grundsätzlich nach dessen Vollendung. Bei Bauwerken erfolgt die Übergabe typischerweise nach der Fertigstellung des Baus durch Anzeige der Vollendung gegenüber dem Bauherrn.
Risiko des Unternehmers
Gemäss Art. 376 Abs. 1 OR hat der Unternehmer bis zur Übergabe des Werkes die Folgen des zufälligen Untergangs der Sache zu tragen, sofern kein Annahmeverzug seitens des Bauherrn vorliegt. Dem Unternehmer obliegt demnach bis zur Werkübergabe die Preis- und Leistungsgefahr sowie allenfalls auch die Sachgefahr. Das heisst, der Unternehmer trägt aufgrund der Preisgefahr bis zur Werkablieferung das Risiko, im Falle des Werkuntergangs keinen Anspruch auf eine Vergütung zu haben. Ebenfalls hat der Unternehmer kein Recht auf Entschädigung des infolge des Werkuntergangs anfallenden Zusatzaufwandes. Zur Leistung des Zusatzaufwandes ist der Unternehmer aufgrund der ihm anlastenden Leistungsgefahr aber verpflichtet. Die Sachgefahr umfasst das Risiko des zufälligen Untergangs des zur Werkherstellung benötigten Stoffes und obliegt dem Stofflieferanten.
Zeitpunkt der Übergabe als Kriterium
Da der Generalunternehmer dem Bauherrn die Erstellung des ganzen Mehrfamilienhauses schuldig ist, erfolgt die Werkablieferung grundsätzlich erst nach dessen Fertigstellung. Im Zeitpunkt, als lediglich die Küchen, nicht aber das ganze Mehrfamilienhaus fertiggestellt war, konnte die Werkübergabe noch gar nicht stattfinden. Demnach sind die mit dem Diebstahl verbundenen Kosten gemäss Art. 376 Abs. 1 OR vom Generalunternehmer zu übernehmen. Er muss auf seine eigenen Kosten neue Geschirrspüler bestellen und sie erneut einbauen.
Konnte der Generalunternehmer hingegen das fertiggestellte Mehrfamilienhaus dem Bauherrn vor dem Diebstahl abliefern, so hat der Bauherr selbst für die aufgrund des Diebstahls entstehenden Mehrkosten aufzukommen.
Sonderfall Subunternehmer
Dem Generalunternehmer steht es ferner frei, gewisse Arbeiten mittels separaten Werkverträgen an Dritte, sogenannte Subunternehmer, zu übertragen. Der Generalunternehmer übernimmt bei diesen zusätzlichen Werkverträgen die Rolle des Bestellers/Bauherrn. Der Subunternehmer hingegen hat die gleichen Pflichten, wie sie der Generalunternehmer gegenüber dem Bauherrn selbst hat. Zwischen dem Subunternehmer und dem Bauherrn besteht hingegen kein Vertragsverhältnis.
In dieser Konstellation hat der beispielsweise als Subunternehmer beigezogene Küchenbauer nach Art. 376 OR die im Zusammenhang mit dem obgenannten Diebstahl entstehenden Mehrkosten zu tragen, sofern sich der Diebstahl vor der Übergabe des Werkes ereignete. In diesem Fall ist aber nicht die Fertigstellung des Mehrfamilienhauses, sondern lediglich der Küchen geschuldet. Die Werkübergabe kann also bereits nach der Fertigstellung der Küchen erfolgen, womit auch die entsprechende Gefahrtragung übergeht. Gegenüber dem Bauherrn selbst bleibt dennoch der Generalunternehmer zur Errichtung des ganzen Hauses in der Pflicht.
Die Versicherungsfrage
Die Haftung für die im Zusammenhang mit einem Diebstahl anfallenden Schäden auf einer Baustelle ist demnach hauptsächlich davon abhängig, ob das vereinbarte Werk dem Besteller/Bauherrn bereits abgeliefert wurde oder nicht. Je nachdem hat der Besteller/Bauherr oder der Unternehmer die infolge des Diebstahls entstehenden Mehrkosten zu tragen. Werden hingegen lediglich Arbeitsmaterialien des Unternehmers gestohlen, welche er zur Ausführung des Werkes benötigt (z.B. Elektroschrauber), so hat er gestützt auf Art. 364 Abs. 3 OR in jedem Fall selbst für deren Ersatz aufzukommen. Den Parteien steht es selbstverständlich frei, sich mittels Versicherungen gegen den Diebstahl auf Baustellen abzusichern.
Weber Kamer
Anwaltskanzlei + Notariat
6302 Zug
DAS EINFAMILIENHAUS, Schweizer Magazin für Bauen, Wohnen, Haus und Garten berichet regelmässig über Rechtsthemen. Das Magazin lässt sich hier online bestellen.
aus: Das Einfamilienhaus, Ausgabe 2/2021